Satzung

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§ 1 Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein für Orgel- und Kirchenmusik an St. Nicolai Oranienburg“ - im folgenden nur Verein genannt. Nach Eintragung ins Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Förderverein für Orgel- und Kirchenmusik an St. Nicolai Oranienburg e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist vorrangig der Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Orgel- und Kirchenmusik in der evangelischen Kirchengemeinde St. Nicolai Oranienburg verpflichtet.

2. Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch

  • einen mittelfristigen Ersatz der für die Kirche zu kleinen, alten Jehmlich - Orgel in der St. Nicolai – Kirche Oranienburg durch eine größere, dem Kirchenraum angepasste, leistungsfähigere Orgel,

  • die Erhaltung der vorhandenen Orgel bis zu deren Ersatz, der Truhenorgel und der in der Kirchengemeinde vorhandenen eigenen Musikinstrumente,

  • eine vielfältigen Kirchenmusik an der St. Nicolai - Kirche, insbesondere der Orgel-, Chor- und Instrumentalmusik,

  • die Anschaffung eines Konzertflügels und von weiteren Instrumenten sowie Notenmaterialien für die Chöre und Kirchenmusiker in der St. Nicolai - Gemeinde entsprechend den kirchenmusikalischen Anforderungen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr oder juristische Person werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder der Sorgeberechtigten.

2. Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.



4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorstand

- dem Stellvertretenden Vorstand

- dem Schriftführer

- dem Kassenwart

- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der geschäftsführende Pfarrer an St. Nicolai Oranienburg ist ständiger Beisitzer kraft Amtes, sofern er das Amt nicht ablehnt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorstand und vom Stellvertretenden Vorstand vertreten. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

4. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

5. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Funktion eines Vorstandsmitgliedes.

7. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

8. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

9. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

11. Des Weiteren obliegt dem Vorstand die Entscheidung zur Auslösung von Aufträgen und sonstigen Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 5000,00 €.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt ist.



3. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Versammlungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden.

4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

8. Änderung des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Der Mitgliederversammlung obliegen alle Entscheidungen, die in ihrer Wertgrenze 5000,00 € übersteigen.

§ 10 Kassenprüfung

1. Die Jahresrechnung wird durch einen durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren bestellten ehrenamtlichen Rechnungsprüfer geprüft.

2. Die Kassenprüfung hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren Verbuchung und die Mittelverwendung nachzuvollziehen.

3. Zum Ablauf des Geschäftsjahres ist der Kassenbestand festzustellen.

4. In der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis ein Bericht zu geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde St. Nicolai Oranienburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke der Evangelische Kirchengemeinde St. Nicolai Oranienburg zu verwenden hat.

2. Für Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oranienburg.

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Die am 18.09.2018 auf der Gründungsversammlung errichtete und beschlossene Satzung wurde zuletzt mit den vorstehenden Änderungen auf der Mitgliederversammlung am 22.11.2022 beschlossen.




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